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   OLG Düsseldorf, 05.02.2001 - Verg 26/00   

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OLG Düsseldorf, 05.02.2001 - Verg 26/00 (https://dejure.org/2001,6726)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2001 - Verg 26/00 (https://dejure.org/2001,6726)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Februar 2001 - Verg 26/00 (https://dejure.org/2001,6726)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - Verg 1/99

    Rechtsschutz für Bieter nach dem neuen Vergaberechtsänderungsgesetz: Erstes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2001 - Verg 26/00
    Es wird klargestellt, daß diese Zurückweisung nicht den als Hilfsantrag bezeichneten Antrag der Antragsgegnerin vom 17. November 2000 umfaßt, das Oberlandesgericht Düsseldorf solle für das Beschwerdeverfahren Verg 1/99 Kosten gegen die Antragstellerin festsetzen.

    Diesen Beschluß hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Verg 1/99 durch Beschluß vom 13.04.1999 (veröffentlicht in NZBau 2000, 45 = NJW 2000, 145) aufgehoben.

    Aus Ziff. 3 der Beschlußformel der Vergabekammer (-"Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens ...") ergibt sich, daß die der Antragstellerin auferlegten Kosten des Nachprüfungsverfahren diejenigen des Beschwerdeverfahrens Verg 1/99 mitumfassen.

    Für das Beschwerdeverfahren Verg 1/99 ist die Antragsgegnerin - entgegen den von der Vergabekammer geäußerten Bedenken (siehe deren Schreiben vom 22.09.2000) - jedoch bei ihrer Ansicht verblieben, daß die Vergabekammer gemäß den §§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, 80 Abs. 3 Satz l VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständig sei.

    Denn der Senat habe durch seinen das Beschwerdeverfahren Verg 1/99 beendenden Beschluß vom 13.04.1999 ausdrücklich keine Kosteneritscheidung getroffen, sondern diese der Vergabekammer überlassen, die auch eine Gesamtkostenentscheidung getroffen habe.

    für das Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen Verg 1/99 die nachfolgenden Kosten (insoweit wird auf die Kostenaufstellung auf S. 2 der Beschwerdeschrift vom 17.11.2000 Bezug genommen) gegen die Antragstellerin festzusetzen.

    Zu Recht hat die Vergabekammer es wegen Unzuständigkeit abgelehnt, die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens (Verg 1/99) gegen die Antragstellerin festzusetzen.

    Es versteht sich von selbst, daß der Senat die Akten nunmehr an den Rechtspfleger des Oberlandesgerichts weiterleiten wird, damit dieser die zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren Verg 1/99 festsetzt.

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2000 - Verg 5/99

    Überprüfung der Eignung der Bewerber in einem Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2001 - Verg 26/00
    Die gegen diesen Beschluß von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 05.07.2000 (Verg 5/99; veröffentlicht in NZBau 2001, 106) zurückgewiesen.

    Den Festsetzungsantrag für das Beschwerdeverfahren Verg 5/99 hat die Antragsgegnerin gegenüber der Vergabekammer später fallen gelassen ("für erledigt erklärt") und dazu mitgeteilt, sie habe hierfür das Festsetzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unmittelbar gewählt (Schriftsatz vom 17.10.2000).

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2000 - Verg 6/00

    Euro-Münzplättchen III; Teilung eines ausgeschriebenen Auftrags in Lose

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2001 - Verg 26/00
    Das folgt entweder aus den §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RPflG, wenn man die §§ 103 ff. ZPO auf die gerichtliche Festsetzung der nach dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht zu erstattenden Kosten direkt oder analog für anwendbar hält, oder es folgt aus § 164 VwGO analog, wenn man zur Ergänzung der lückenhaften Verfahrensregeln der §§ 116 ff. GWB in erster Linie auf die VwGO zurückgreift (wie der Senat es in ständiger Rechtsprechung für richtig hält, vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 15.06.2000 - Verg 6/00 - NZ-Bau 2000, 440, 444) und weiter bedenkt, daß die Funktion des "Urkundsbeamten des Gerichts" (§ 164 VwGO) beim Oberlandesgericht wie bei allen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Festsetzungsverfahren vom Rechtspfleger ausgeübt wird (§ 21 RPflG).
  • BayObLG, 29.09.1999 - Verg 5/99

    Kostentragung nach Rücknahme eines Nachprüfungsantrags im Verfahren vor der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2001 - Verg 26/00
    Denn die §§ 120 Abs. 2, 69 Abs. 1 GWB, die an sich die mündliche Verhandlung für Beschwerdeverfahren in Vergabenachprüfungsverfahren vorschreiben, gelten nur für Sachentscheidungen des Gerichts, nicht aber für (isolierte) Entscheidungen über Kosten (vgl. Immenga/Mestmäcker/Schmidt, GWB 2. Aufl., § 68, Rdnr. 1; BayObLG NZBau 2000, 99).
  • OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 40/07

    Selbstständige Anfechtbarkeit der von der Vergabekammer verfügten Einsichtnahme

    Zumal in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zur Schließung von Regelungslücken im Vierten Teil des GWB Analogien zur Rechtslage nach der VwGO eher angezeigt sind als solche zu anderen Verfahrensordnungen, da dieses Verfahren dem Kartellverwaltungsverfahren nachgebildet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 13.4.1999 - Verg 1/99, BauR 1999, 751 = NZBau 2000, 45, 48; Beschl. v. 15.6.2000 - Verg 6/00, NZBau 2000, 440, 444; Beschl. v. 20.7.2000 - Verg 2/99, NZBau 2001, 164, 165; Beschl. v. 5.2.2001 - Verg 26/00; Thüringer OLG, Beschl. v. 28.2.2001 - 6 Verg 8/00, NZBau 2001, 281, 283; Jaeger a.a.O., § 120 GWB Rn. 1207), erachtet der Senat im Anschluss an die vorgenannten Entscheidungen eine von der Vergabekammer verfügte Erteilung von Akteneinsicht für - im Wege einer Beschwerde nach § 116 Abs. 1 GWB - selbständig anfechtbar, sofern durch einen Vollzug, namentlich durch eine faktisch gestattete Einsichtnahme in die Akten, Rechte des von der Akteneinsicht Betroffenen in einer durch die Hauptsacheentscheidung nicht wieder gutzumachenden Weise beeinträchtigt werden können (so auch Byok in Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Aufl., § 111 GWB Rn. 1051; a.A. Jaeger, ebenda, § 116 Rn. 1115).
  • OLG Düsseldorf, 20.10.2004 - Verg 67/04

    Kostenfestsetzung für Verfahren vor Vergabekammer

    Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG oder § 164 VwGO - je nachdem welche Normen zur Ergänzung der lückenhaften Regelungen der §§ 116 ff. GWB herangezogen werden - der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, wobei er auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für Beschwerdeverfahren und auch für das vor ausgegangene Verfahren bei der Vergabekammer festzusetzen hat (vgl. grundlegend der Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Az.: Verg 26/00, VergabE C-10 -26/00).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 (Az.: Verg 26/00) ausgeführt hat, ist es aufgrund der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 80 VwVfG geboten, die dortige Regelung mit ihren Einschränkungen und Ersetzungen für den Fall der Anrufung des Gerichts auf das zweistufige Nachprüfungsverfahren zu übertragen.

    Zwar fehlt der Vergabekammer die erforderliche Kompetenz, um über die zur Erstattung festgesetzten Kosten einen Vollstreckungstitel zu schaffen, während die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers Vollstreckungstitel sind, §§ 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Verg 26/00, Vergabe C-10-26/00).

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2004 - Verg 49/04

    Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung

    Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG oder § 164 VwGO - je nachdem welche Normen zur Ergänzung der lückenhaften Regelungen der §§ 116 ff. GWB herangezogen werden - der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, wobei er auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für Beschwerdeverfahren und auch für das vorausgegangene Verfahren bei der Vergabekammer festzusetzen hat (vgl. grundlegend der Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Az.: Verg 26/00, VergabE C-10-26/00).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 (Az.: Verg 26/00) ausgeführt hat, ist es aufgrund der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 80 VwVfG geboten, die dortige Regelung mit ihren Einschränkungen und Ersetzungen für den Fall der Anrufung des Gerichts auf das zweistufige Nachprüfungsverfahren zu übertragen.

    Zwar fehlt der Vergabekammer die erforderliche Kompetenz, um über die zur Erstattung festgesetzten Kosten einen Vollstreckungstitel zu schaffen, während die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers Vollstreckungstitel sind, §§ 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 3 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Verg 26/00, VergabE c-10-26/00).

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2004 - Verg 65/04

    Zuständigkeit für Kostenfestsetzung

    Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG oder § 164 VwGO - je nachdem welche Normen zur Ergänzung der lückenhaften Regelungen der §§ 116 ff. GWB herangezogen werden - der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, wobei er auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für Beschwerdeverfahren und auch für das vor ausgegangene Verfahren bei der Vergabekammer festzusetzen hat (vgl. grundlegend der Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Az.: Verg 26/00, VergabE C-10 -26/00).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 (Az.: Verg 26/00) ausgeführt hat, ist es aufgrund der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 80 VwVfG geboten, die dortige Regelung mit ihren Einschränkungen und Ersetzungen für den Fall der Anrufung des Gerichts auf das zweistufige Nachprüfungsverfahren zu übertragen.

    Zwar fehlt der Vergabekammer die erforderliche Kompetenz, um über die zur Erstattung festgesetzten Kosten einen Vollstreckungstitel zu schaffen, während die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers Vollstreckungstitel sind, §§ 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Verg 26/00, Vergabe C-10-26/00).

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2004 - Verg 59/04

    Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung

    Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG oder § 164 VwGO - je nachdem welche Normen zur Ergänzung der lückenhaften Regelungen der §§ 116 ff. GWB herangezogen werden - der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, wobei er auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für Beschwerdeverfahren und auch für das vor ausgegangene Verfahren bei der Vergabekammer festzusetzen hat (vgl. grundlegend der Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Az.: Verg 26/00, VergabE C-10 -26/00).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 (Az.: Verg 26/00) ausgeführt hat, ist es aufgrund der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 80 VwVfG geboten, die dortige Regelung mit ihren Einschränkungen und Ersetzungen für den Fall der Anrufung des Gerichts auf das zweistufige Nachprüfungsverfahren zu übertragen.

    Zwar fehlt der Vergabekammer die erforderliche Kompetenz, um über die zur Erstattung festgesetzten Kosten einen Vollstreckungstitel zu schaffen, während die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers Vollstreckungstitel sind, §§ 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Verg 26/00, Vergabe C-10-26/00).

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2004 - Verg 66/04

    Zuständigkeit der Vergabekammer für Kostenfestsetzung

    Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG oder § 164 VwGO - je nachdem welche Normen zur Ergänzung der lückenhaften Regelungen der §§ 116 ff. GWB herangezogen werden - der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, wobei er auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für Beschwerdeverfahren und auch für das vor ausgegangene Verfahren bei der Vergabekammer festzusetzen hat (vgl. grundlegend der Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Az.: Verg 26/00, VergabE C-10 -26/00).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 (Az.: Verg 26/00) ausgeführt hat, ist es aufgrund der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 80 VwVfG geboten, die dortige Regelung mit ihren Einschränkungen und Ersetzungen für den Fall der Anrufung des Gerichts auf das zweistufige Nachprüfungsverfahren zu übertragen.

    Zwar fehlt der Vergabekammer die erforderliche Kompetenz, um über die zur Erstattung festgesetzten Kosten einen Vollstreckungstitel zu schaffen, während die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers Vollstreckungstitel sind, §§ 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Verg 26/00, Vergabe C-10-26/00).

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2004 - Verg 51/04

    Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung

    Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG oder § 164 VwGO - je nachdem welche Normen zur Ergänzung der lückenhaften Regelungen der §§ 116 ff. GWB herangezogen werden - der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, wobei er auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für Beschwerdeverfahren und auch für das vorausgegangene Verfahren bei der Vergabekammer festzusetzen hat (vgl. grundlegend der Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Az.: Verg 26/00, VergabE C-10 -26/00).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 (Az.: Verg 26/00) ausgeführt hat, ist es aufgrund der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 80 VwVfG geboten, die dortige Regelung mit ihren Einschränkungen und Ersetzungen für den Fall der Anrufung des Gerichts auf das zweistufige Nachprüfungsverfahren zu übertragen.

    Zwar fehlt der Vergabekammer die erforderliche Kompetenz, um über die zur Erstattung festgesetzten Kosten einen Vollstreckungstitel zu schaffen, während die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers Vollstreckungstitel sind, §§ 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Verg 26/00, Vergabe C-10-26/00).

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - Verg 80/04

    Kostenfestsetzung durch die Vergabekammer

    Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG oder § 164 VwGO ­ je nachdem welche Normen zur Ergänzung der lückenhaften Regelungen der §§ 116 ff. GWB herangezogen werden ­ der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, wobei er auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für Beschwerdeverfahren und auch für das vor ausgegangene Verfahren bei der Vergabekammer festzusetzen hat (vgl. grundlegend der Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Az.: Verg 26/00, VergabE C-10 ­26/00).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 (Az.: Verg 26/00) ausgeführt hat, ist es aufgrund der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten ,,entsprechenden" Geltung des § 80 VwVfG geboten, die dortige Regelung mit ihren Einschränkungen und Ersetzungen für den Fall der Anrufung des Gerichts auf das zweistufige Nachprüfungsverfahren zu übertragen.

    Zwar fehlt der Vergabekammer die erforderliche Kompetenz, um über die zur Erstattung festgesetzten Kosten einen Vollstreckungstitel zu schaffen, während die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers Vollstreckungstitel sind, §§ 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Verg 26/00, Vergabe C-10-26/00).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2004 - Verg 50/04

    Vergabekammer muss Kosten auch ohne Hauptsacheentscheidung festsetzen

    Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG oder § 164 VwGO - je nachdem welche Normen zur Ergänzung der lückenhaften Regelungen der §§ 116 ff. GWB herangezogen werden - der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, wobei er auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für Beschwerdeverfahren und auch für das vor ausgegangene Verfahren bei der Vergabekammer festzusetzen hat (vgl. grundlegend der Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Az.: Verg 26/00, VergabE C-10 -26/00).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 (Az.: Verg 26/00) ausgeführt hat, ist es aufgrund der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 80 VwVfG geboten, die dortige Regelung mit ihren Einschränkungen und Ersetzungen für den Fall der Anrufung des Gerichts auf das zweistufige Nachprüfungsverfahren zu übertragen.

    Zwar fehlt der Vergabekammer die erforderliche Kompetenz, um über die zur Erstattung festgesetzten Kosten einen Vollstreckungstitel zu schaffen, während die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers Vollstreckungstitel sind, §§ 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Verg 26/00, Vergabe C-10-26/00).

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - Verg 80
    Schließt sich an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104 ZPO i.V.m. § 21 RpflG oder § 164 VwGO - je nachdem welche Normen zur Ergänzung der lückenhaften Regelungen der §§ 116 ff. GWB herangezogen werden - der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, wobei er auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für Beschwerdeverfahren und auch für das vor ausgegangene Verfahren bei der Vergabekammer festzusetzen hat (vgl. grundlegend der Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Az.: Verg 26/00, VergabE C-10 -26/00).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 (Az.: Verg 26/00) ausgeführt hat, ist es aufgrund der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 80 VwVfG geboten, die dortige Regelung mit ihren Einschränkungen und Ersetzungen für den Fall der Anrufung des Gerichts auf das zweistufige Nachprüfungsverfahren zu übertragen.

    Zwar fehlt der Vergabekammer die erforderliche Kompetenz, um über die zur Erstattung festgesetzten Kosten einen Vollstreckungstitel zu schaffen, während die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers Vollstreckungstitel sind, §§ 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Verg 26/00, Vergabe C-10-26/00).

  • OLG Jena, 28.02.2001 - 6 Verg 8/00

    Unterzeichnung der Entscheidung der Vergabekammer

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2010 - Verg 55/09

    Kostenfestsetzung durch OLG!

  • VK Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 1 VK LVwA 1/06

    Vergütung des Anwalts

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - Verg 31/11

    Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen durch die Vergabekammer

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - Verg 99/04

    Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • VK Sachsen-Anhalt, 03.05.2007 - 1 VK LVwA 11/06

    Vergütung eines Rechtsanwalts

  • VK Sachsen-Anhalt, 04.12.2006 - 1 VK LVwA 28/06

    Vergütung des Rechtsanwalts

  • VK Sachsen-Anhalt, 27.10.2006 - 1 VK LVwA 16/06

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsanträge

  • VK Sachsen-Anhalt, 19.09.2006 - 1 VK LVwA 8/06

    Auswärtiger Anwalt für Vergabeverfahren: Kostenerstattung

  • VK Sachsen-Anhalt, 05.04.2005 - 1 VK LVwA 58/04

    Kostenfestzung nach RVG

  • VK Schleswig-Holstein, 18.02.2005 - VK-SH 18/03

    Steuerbefreiung für Brutto-Auftragswert relevant?

  • OLG Koblenz, 29.01.2002 - 1 Verg 5/01

    Unzuständigkeit für Kostenfestsetzungsbeschlüsse

  • VK Sachsen-Anhalt, 15.06.2005 - 1 VK LVwA 17/05
  • OLG Bremen, 26.03.2002 - Verg 1/01

    Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens

  • VK Münster, 19.11.2001 - VK 11/01

    Herstellung der Frei- und Verkehrsanlagenhalle

  • OLG Dresden, 10.05.2007 - WVerg 17/06
  • VK Sachsen-Anhalt, 27.03.2007 - VK 2 LVwA LSA-15/06

    Vergütung der Rechtsanwalts

  • VK Bremen, 19.05.2005 - 810 VK 6/03

    Antrag auf Festsetzung von notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung;

  • VK Sachsen-Anhalt, 18.11.2004 - VK 2 LVwA 26/04

    Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Höhe der Rechtsanwaltsgebühr

  • VK Sachsen-Anhalt, 18.11.2004 - VK 2-LVwA 26/04

    vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses?

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